DsPIC30F3010-I/SO DsPIC30F3011 Motor Control 16-Bit Digital Signal Controller IC Integrierter Schaltkreis
Digital Signal Controller IC Integrierter Schaltkreis
,DsPIC30F3011 IC Integrierter Schaltkreis
,DsPIC30F3010-I/SO Integrierte Schaltkreise IC
DsPIC30F3010-I/SO DsPIC30F3011 Motorsteuerung 16-Bit-Digitalsignalsteuerung IC integrierte Schaltung
dsPIC30F3010 dsPIC30F3011 Motorsteuerung 16-Bit Digitale Signalsteuerung IC integrierte Schaltung
Nahtlose Migrationsmöglichkeiten von diesem Gerät auf dsPIC33F- und PIC24-Geräte in ähnlichen Verpackungen.
Nummer der Teile:
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Bereitstellung der erforderlichen Daten und für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Anforderungen.
DSPIC30F3010-30I/ML DSPIC30F3010-20I/ML DSPIC30F3010T-30I/ML DSPIC30F3010T-20I/ML
DSPIC30F3010-30I/SP DSPIC30F3010-20I/SP
Hochleistungsmodifizierte RISC-CPU
• Modifizierte Harvard-Architektur
• C-Compiler-optimierte Anweisungssatz-Architektur
mit flexiblen Adressmodi
• 83 Grundanweisungen
• 24-Bit-weite Anweisungen, 16-Bit-weiter Datenpfad
• 24 Kbyte Flash-Programmplatz auf dem Chip
(8K Anweisungswörter)
• 1 Kbyte RAM-Daten auf dem Chip
• 1 Kbyte nichtflüchtige Daten EEPROM
• 16 x 16-Bit Arbeitsregister-Array
• bis zu 30 MIP Betrieb:
- DC bis 40 MHz externer Taktzug
- 4 MHz bis 10 MHz Oszillatoren mit
PLL-Aktivität (4x, 8x, 16x)
• 29 Unterbrechungsquellen
- 3 externe Störquellen
- 8 benutzerwählbare Prioritätsebenen für jede
Unterbrechungsquelle
- 4 Prozessorfallequellen
Eigenschaften des DSP-Motors
• Doppeldatenabrufen
• Akkumulatorrückschreiben für DSP-Operationen
• Modulo- und Bit-Reverse-Adressen
• Zwei 40-Bit-Wide-Akkumulatoren mit optionaler Sättigungslogik
• 17-Bit x 17-Bit-Einzelzyklus-Hardware-Fraktions-/Vollzahl-Multiplikator
• Alle DSP-Anweisungen Ein-Zyklus
• ±16-Bit-Einzyklusschalterung
Peripherie-Eigenschaften
• Hochstromsink/Quell-E/A-Pins: 25 mA/25 mA
• Timermodul mit programmierbarem Prescaler:
- fünf 16-Bit-Timer/Zähler; optional gepaart
16-Bit-Timer in 32-Bit-Timermodule
• 16-Bit-Eingabefunktionen für die Erfassung
• 16-Bit-Vergleiche/PWM-Ausgabefunktionen
• 3-Draht-SPI-Module (unterstützt 4 Frame-Modi)
• I2CTM-Modul unterstützt Multi-Master/Slave-Modus
und 7-Bit/10-Bit Adressierung
• 2 UART-Module mit FIFO-Puffern
Eigenschaften des Motorsteuerungs-PWM-Moduls:
• 6 PWM-Ausgangskanäle
- Ergänzende oder unabhängige Ausgabe
Modus
- Rand- und Zentral ausgerichtete Modi
• 3 Zyklusgeneratoren
• Zeitbasis
• Programmierbare Ausgangspolarität
• Steuereinstellung für den Zusatzmodus
• Manuelle Ausgangssteuerung
• Auslöser für A/D-Umwandlungen
Quadrature Encoder Schnittstellenmodul
Eigenschaften:
• Phase A, Phase B und Indexpuls-Eingabe
• 16-Bit-Stellungszähler
• Zählrichtung
• Positionsmessungsmodus (x2 und x4)
• Programmierbare digitale Geräuschfilter an den Eingängen
• Alternativer 16-Bit-Timer/Zählermodus
• Unterbrechung der Position gegen Rollover/Unterfluss
Analogmerkmale:
• 10-Bit-Analog-Digital-Wandler (ADC) mit
4 Proben- und Aufbewahrungsinput (S&H):
- Umrechnungsquote 1 Msps
- 9 Eingangskanäle
- Umwandlung während der Schlaf- und Leerlaufzeit
• Programmierbares Neustellen
Spezielle Merkmale des Mikrocontrollers:
• Erweiterte Flash-Programmmemorie:
- 10.000 Lösch-/Schreibzyklen (min.) für
industrieller Temperaturbereich, 100 K (typisch)
• Daten-EEPROM-Speicher:
- 100.000 Lösch-/Schreibzyklen (min.) für den industriellen Temperaturbereich, 1M (typisch)
• Selbstwiederprogrammierbar unter Software-Steuerung
• Wiederaufsetzen (POR) und Anschalten (PWRT)
und Oszillatorstart-Timer (OST)
• Flexibler Wachhund-Timer (WDT) mit On-Chip
Niedrigleistungs-RC-Oszillator für einen zuverlässigen Betrieb
• Ausfallsichere Uhr-Monitor-Betrieb erkennt Uhr
Ausfall und Umschaltungen auf On-Chip Low-Power RC
Oszillator
• Programmierbarer Schutz mit Code
• In-Circuit SerienprogrammierungTM (ICSPTM)
• Auswählbare Leistungsmanagementmodi:
- Schlaf-, Leerlauf- und Wechselzeitmodus
CMOS-Technologie:
• Niedrigstrom-Flash-Technologie mit hoher Geschwindigkeit
• Breiter Betriebsspannungsbereich (2,5 V bis 5,5 V)
• Industrielle und erweiterte Temperaturbereiche
• Niedriger Stromverbrauch
Spezifikation:
|
Kategorie
|
Schnittstelle - Treiber, Empfänger, Transceiver
|
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Mfr
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Mikrochiptechnik
|
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Reihe
|
Digitale Signalsteuerungen IC-MCU |
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Status des Teils
|
Aktiv
|
| Architektur | 16 |
| Höchstgeschwindigkeit (MHz) | 120 |
| CPU-Geschwindigkeit (MIPS/DMIPS) | 30 |
| Größe des Programmspeichers (KB) | 132 |
| Mehrfache Blitzplatten | Falsch |
| Temperatur, Reichweite Min. | - 40 |
| Temperaturen maximal. | 125 |
| Betriebsspannung Min. ((V) | 2.5 |
| Betriebsspannung Max. ((V) | 5.5 |
| Anzahl der Nadeln | 64 |
| Niedrige Leistung | - Nein. |
| Anzahl der Vergleichsstellen | 0 |
| Anzahl der ADCs | 1 |
| ADC-Kanäle | 16 |
| Max ADC Auflösung (Bits) | 12 |
| Maximale ADC-Probenahmenrate (ksps) | 200 |
| Anzahl der DACs | 0 |
| DAC-Ausgänge | 0 |
| Maximale DAC-Auflösung (Bits) | 0 |
| Hardware RTCC | - Nein. |
| PWM-Kanäle zur Steuerung des Motors | 0 |
| SMPS-PWM-Kanäle | 0 |
| Anzahl der PWM-Zeitbasis | 1 |
| Ausgang Kanäle vergleichen | 8 |
| USB-Schnittstelle | Keine |
| Anzahl der CAN-Module | 2 |
| Typ des CAN-Moduls | Kann |
| Krypto-Engine | - Nein. |
| Quadrature Encoder-Schnittstelle (QEI) | 0 |
| Segment LCD | 0 |
| LCD/Grafikoberfläche | - Nein. |
| Konfigurierbare Logic Cell Module (CLC/CCL) | 0 |
| Peripherie-Pin-Select (PPS) /Pin-Muxing | - Nein. |
Umwelt- und Exportklassifizierungen
| ZEITEN | Beschreibung |
|---|---|
| RoHS-Status | ROHS3-konform |
| Feuchtigkeitsempfindlichkeit (MSL) | 3 (168 Stunden) |
| REACH-Status | REACH unberührt |
| ECCN | 3A991B1A |
| HTSUS | 8542.32.0071 |
Mehr 16-Bit-PIC-MCU und DSC-Mikrochip-Teilnummer:
| Der Ausgang der Prüfungen ist ab 1. Januar 2015 zu ermitteln. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. | Dies ist der Fall, wenn der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nicht erfüllt ist. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Erzeugnisse. | Die Bezeichnung "D" ist die Bezeichnung, die für die Bezeichnung "D" gilt. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind zu entnehmen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu entnehmen. | Dies ist der Fall, wenn der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nicht erfüllt ist. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übermittelt. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. | Die Ausgabe der Zulassung wird von der Zulassungsbehörde des Mitgliedstaats erfolgen. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung übermittelt. | Die Bezeichnung "Schiff" ist die Bezeichnung, die für die Bezeichnung "Schiff" verwendet wird. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermittelt. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entnehmen. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 übermittelt. | Der Ausweis ist in der Liste zu entnehmen. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführte Methode wird angewendet. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] übermittelt. |
| Die Ergebnisse werden im Folgenden zusammengefasst: | Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen: | Die Bezeichnung der Beförderung ist der Beförderungsbeförderungsbeförderung. |
| Die Ergebnisse der Prüfung werden im Folgenden zusammengefasst. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. |
| dsPIC33EP64MC502 | Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu finden. | Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist der Bezeichnung des Erzeugnisses. |
| Die Ergebnisse werden im Folgenden zusammengefasst: | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. |
| Die Ergebnisse werden im Folgenden zusammengefasst: | Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen: | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entnehmen. |
| Die Ergebnisse werden im Folgenden zusammengefasst: | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. | Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen: | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übermittelt. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [3] erfasst. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. | Die Bezeichnung "Schiff" ist die Bezeichnung für die Bezeichnung der Bezeichnung. | Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
| Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die folgenden Maßnahmen zu treffen: | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entnehmen. |
| Die Ergebnisse der Untersuchung werden im Folgenden zusammengefasst. | Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen: | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
| Die Ergebnisse der Untersuchung werden im Folgenden zusammengefasst. | Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen: | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. |
| Die Ergebnisse der Untersuchung werden im Folgenden zusammengefasst. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
| Der Ausgang der Behandlung ist nicht möglich. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übermittelt. | Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu finden. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übermittelt. |
| Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die folgenden Maßnahmen zu treffen: | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. | Der Ausweis ist in Anhang I zu entnehmen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [3] erfasst. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. |
| Der Ausgang der Behandlung ist nicht möglich. | Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist die Bezeichnung des Erzeugnisses, das in der Verpackung enthalten ist. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. |
| Der Ausgang der Behandlung ist nicht möglich. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [3] erfasst. | Die Bezeichnung "D" ist die Bezeichnung für die Bezeichnung des Erzeugnisses. |
| Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist der Bezeichnung des Erzeugnisses. | Die Ausnahme für die in Anhang I aufgeführten | Die Bezeichnung "D" ist die Bezeichnung für die Bezeichnung der Bezeichnung. |
| Der Ausgang der Prüfung ist abgeschlossen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Erzeugnisse. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entnehmen. | Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu entnehmen. | Die Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
| Die Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übermittelt. | Die Ausgabe der Ausgabe wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erfolgt. | Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist der Bezeichnung des Erzeugnisses. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übermittelt. | Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu finden. | Dies ist der Fall, wenn der Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss ist. |
| Die Ergebnisse werden im Folgenden zusammengefasst. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. | Die Daten sind in der Tabelle 1 aufgeführt. |
| Die Ergebnisse werden im Folgenden zusammengefasst: | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entnehmen. |
| Die Ergebnisse der Prüfung werden im Folgenden zusammengefasst. | Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. | Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist der Bezeichnung des Erzeugnisses. |
| Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist der Bezeichnung des Erzeugnisses. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. | Die Bezeichnung des Herstellers ist: | Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist der Bezeichnung des Erzeugnisses. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. | Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen: | Dies ist der Fall, wenn der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nicht erfüllt ist. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführte Methode wird angewendet. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entnehmen. | Die Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
| Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten. | Die in Absatz 1 genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [3] erfasst. | Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu entnehmen. |
| Die Ergebnisse werden im Folgenden zusammengefasst: | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu entnehmen. | Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen: |
| Die Ergebnisse der Untersuchung werden im Folgenden zusammengefasst. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entnehmen. |
| Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist der Name des Erzeugnisses. | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übermittelt. | Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
| Die Ergebnisse der Untersuchung werden im Folgenden zusammengefasst. | Die Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
| Die in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. | Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen: |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. | Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu finden. | Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist der Bezeichnung des Erzeugnisses. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermittelt. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. | Die Bezeichnung des Erzeugnisses ist: | Die Bezeichnung der Beförderung ist der Beförderungsbeförderungsbeförderung. |